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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (2. ARegVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Systemstabilitätsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. September 2016 SysStabV § 1, § 2, § 13, § 21

Die Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird nach den Wörtern „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien" das Wort „, Grubengas" eingefügt.

2.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmiger und flüssiger Biomasse, einschließlich Biomethan und Deponie-, Klär- sowie Grubengas, mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,".

3.
Die Überschrift zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Pflichten der Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2".

4.
In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. ARegVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ARegVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 7 EnWRAnpG 2024 Änderung der Systemstabilitätsverordnung
... 20 der Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden ...