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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 8/15 - (zu § 1906 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) (BVerfGE20160726 k.a.Abk.)
B. v. 01.09.2016 BGBl. I S. 2159 (Nr. 44)
Geltung ab 26.07.2016; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Geltung ab 26.07.2016; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
- 1.
- Es ist mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar, dass für Betreute, denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und die die Notwendigkeit der erforderlichen ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, eine ärztliche Behandlung gegen ihren natürlichen Willen unter keinen Umständen möglich ist, sofern sie zwar stationär behandelt werden, aber nicht geschlossen untergebracht werden können, weil sie sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind.
- 2.
- Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich eine Regelung für diese Fallgruppe zu treffen.
- 3.
- Bis zu einer solchen Regelung ist § 1906 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) auch auf stationär behandelte Betreute anzuwenden, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können.
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