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Änderung § 19 RAVPV vom 01.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 19 RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das besondere elektronische Anwaltspostfach dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. 2 Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das besondere elektronische Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. 2 Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander.

(2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach kann auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen.

(3) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, den Rechtsanwaltskammern und sich selbst zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach die elektronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen, die über das Postfach erreichbar sind. 2 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne des Satzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen. 3 Sie kann sie auch anderen Personen und Stellen zugänglich machen, mit denen sie nach Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht.

vorherige Änderung

(4) Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, sowie nach § 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen stehen den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach den Absätzen 1 bis 3 gleich.



(4) Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich:

1. Vertretungen,
Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, und

2.
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen.

(heute geltende Fassung) 

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