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Änderung § 7 RAVPV vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 RAVPV, alle Änderungen durch Artikel 2 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der RAVPVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 RAVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 7 RAVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Suchfunktion | |
(1) 1 Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. 2 Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen: 1. Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können; 2. Vorname; 3. Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle; | |
(Text alte Fassung) 4. Kanzleiname oder Name der Zweigstelle; | (Text neue Fassung) 4. Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle; |
5. Berufsbezeichnung; 6. Fachanwaltsbezeichnung; 7. Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen. (2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden. |
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