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Änderung § 10 RAVPV vom 01.08.2022
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§ 10 RAVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 10 RAVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses | |
(Text alte Fassung) Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen | (Text neue Fassung) Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften |
1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben, 2. die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist, 3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und 4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben. |
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