Tools:
Update via:
Änderung § 5 RAVPV vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 19 BRAORefG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der RAVPVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 RAVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 5 RAVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Sperrung und Löschung von Eintragungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene Person aus der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer aus, sperrt die Rechtsanwaltskammer unverzüglich sämtliche zu der Person eingetragenen Angaben. 2 Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt sinngemäß für die gesonderte Eintragung eines Syndikusrechtsanwalts nach § 46c Absatz 5 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung widerrufen wird. | (Text neue Fassung) (1) 1 Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene Person oder zugelassene Berufsausübungsgesellschaft aus der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer aus, sperrt die Rechtsanwaltskammer unverzüglich sämtliche zu der Person oder Berufsausübungsgesellschaft eingetragenen Angaben. 2 Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt sinngemäß für die gesonderte Eintragung eines Syndikusrechtsanwalts nach § 46c Absatz 5 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung widerrufen wird. 3 Für dienstleistende europäische Rechtsanwälte gilt Satz 1 mit der Maßgabe nach § 27a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sinngemäß. |
(2) Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Einsichtnahme in das Register ersichtlich sein. | |
(3) 1 Gesperrte Eintragungen werden spätestens zwei Jahre nach der Sperrung gelöscht, soweit nicht die eingetragene Person einer längeren Speicherung ausdrücklich zustimmt. 2 Auf Antrag der eingetragenen Person sind gesperrte Eintragungen unverzüglich zu löschen. 3 § 31 Absatz 5 Satz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt. | (3) 1 Gesperrte Eintragungen werden spätestens zwei Jahre nach der Sperrung gelöscht, soweit nicht die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft einer längeren Speicherung ausdrücklich zustimmt. 2 Auf Antrag der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft sind gesperrte Eintragungen unverzüglich zu löschen. 3 § 31 Absatz 6 Satz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt. |
(4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüglich rückgängig zu machen. | |
(5) Ist für die Abwicklung einer Kanzlei ein Abwickler bestellt, so ist im Verzeichnis zu vermerken, dass die eingetragene Person nicht mehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist und dass ein Abwickler bestellt wurde. | (5) Ist für die Abwicklung einer Kanzlei oder Berufsausübungsgesellschaft ein Abwickler bestellt, so ist im Verzeichnis zu vermerken, dass die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft nicht mehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist und dass ein Abwickler bestellt wurde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12187/al0-64892.htm