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Änderung § 10 RAVPV vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 RAVPV, alle Änderungen durch Artikel 19 BRAORefG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der RAVPVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 RAVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 10 RAVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses | |
(Text alte Fassung) Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen | (Text neue Fassung) Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften |
1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben, | |
2. die Angabe der Kammer, der sie angehören, | 2. die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist, |
3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und 4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12187/al0-64894.htm