Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 RAVPV vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 RAVPV, alle Änderungen durch Artikel 19 BRAORefG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der RAVPV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 10 RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen

(Text neue Fassung)

Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften

1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,

vorherige Änderung

2. die Angabe der Kammer, der sie angehören,



2. die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,

3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und

4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.



(heute geltende Fassung)