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Änderung § 7 RAVPV vom 13.12.2019
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§ 7 RAVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung | § 7 RAVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Suchfunktion | |
(1) 1 Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. 2 Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen: 1. Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können; 2. Vorname; 3. Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle; | |
(Text alte Fassung) 4. Kanzleiname oder Name der Zweigstelle; | (Text neue Fassung) 4. Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle; |
5. Berufsbezeichnung; | |
6. Fachanwaltsbezeichnung. (2) Die Suchfunktion kann auffordern, die Suche nach weiteren Kriterien einzuschränken, wenn mehr als 50 Treffer zu erwarten sind. (3) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden. | 6. Fachanwaltsbezeichnung; 7. Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen. (2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden. |
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