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Änderung § 6 RAVPV vom 01.01.2022
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§ 6 RAVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 6 RAVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis | |
(1) 1 Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer ist ausschließlich über das Internet möglich. 2 Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein. (2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar. (3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (4) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen. |
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