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Änderung § 6 RAVPV vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 6 RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis


(1) 1 Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer ist ausschließlich über das Internet möglich. 2 Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

(2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.

(3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar.

(Text alte Fassung)

(4) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(4) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen.