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Änderung § 16 RAVPV vom 01.08.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 16 RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Abruf von Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt die in § 17 genannten Angaben des Gesamtverzeichnisses für die Einsichtnahme über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission unter der Bezeichnung 'Find a lawyer' betriebene elektronische Suchsystem, das im Deutschen die Bezeichnung 'Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis' trägt, abrufbereit zur Verfügung. 2 Der Abruf ist bezüglich des in § 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreises mit Ausnahme der Syndikusrechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte und der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten zu ermöglichen.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt die in § 17 genannten Angaben des Gesamtverzeichnisses für die Einsichtnahme über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission unter der Bezeichnung 'Find a lawyer' betriebene elektronische Suchsystem, das im Deutschen die Bezeichnung 'Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis' trägt, abrufbereit zur Verfügung. 2 Der Abruf ist bezüglich des in § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreises mit Ausnahme der Syndikusrechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte und der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten zu ermöglichen.

(heute geltende Fassung)