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Änderung § 10 RAVPV vom 01.01.2018
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§ 10 RAVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 10 RAVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses | |
Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen 1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben, | |
(Text alte Fassung) 2. die Angabe der Kammer, der sie angehören, | (Text neue Fassung) 2. die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist, |
3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und 4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben. |
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