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Änderung § 10 RAVPV vom 01.01.2018

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§ 10 RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 10 RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses


Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen

1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,

(Text alte Fassung)

2. die Angabe der Kammer, der sie angehören,

(Text neue Fassung)

2. die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,

3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und

4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.




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