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Änderung § 18 RAVPV vom 26.11.2019
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§ 18 RAVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 18 RAVPV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Abrufbarkeit | |
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen sicher, dass in ihrem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass die in § 17 genannten Angaben des Gesamtverzeichnisses jederzeit über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis abrufbar sind. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass sie von in ihrem Verantwortungsbereich auftretenden Fehlfunktionen beim Abruf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis unverzüglich Kenntnis erlangt. 2 Entsprechende schwerwiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, entsprechende andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben. 3 Über sonstige ihr bekannt werdende Fehlfunktionen des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses hat sie die für dessen Führung verantwortliche Stelle unverzüglich zu unterrichten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass sie von in ihrem Verantwortungsbereich auftretenden Fehlfunktionen beim Abruf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis unverzüglich Kenntnis erlangt. 2 Entsprechende schwerwiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, entsprechende andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben. 3 Über sonstige ihr bekannt werdende Fehlfunktionen des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses hat sie den für dessen Führung Verantwortlichen unverzüglich zu unterrichten. |
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