Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (OstseeSHNSGBefV)

§ 1 Befahrensregelungen



(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" ist es untersagt, die in Lageplan 1 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Halbinsel Holnis" ist es untersagt, die in Lageplan 2 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(3) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Geltinger Birk" ist es untersagt, die in Lageplan 3 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(4) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Schleimündung" ist es untersagt,

1.
die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 1 (Schleihaff) zu befahren;

2.
die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 2 (Küstenstreifen) zu befahren;

3.
die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 3 (Ostsee-Flachwassergebiet) in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März mit Motorbooten, Wassermotorrädern, Windsurfgeräten und Kitesurfgeräten zu befahren.

(5) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Schwansener See" ist es untersagt, in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September die in Lageplan 5 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(6) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Bottsand" ist es untersagt, die in Lageplan 6 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(7) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Sehlendorfer Binnensee und Umgebung" ist es untersagt, die in Lageplan 7 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(8) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Graswarder/Heiligenhafen" ist es untersagt, die in Lageplan 8 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(9) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn" ist es untersagt, die in Lageplan 9 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(10) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Grüner Brink" ist es untersagt, die in Lageplan 10 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

(11) Die Lagepläne 1 bis 10 werden als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 OstseeSHNSGBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 OstseeSHNSGBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OstseeSHNSGBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 OstseeSHNSGBefV Ausnahmen und Befreiungen
... Die Verbote des § 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit ... oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes. (2) Das Verbot des § 1 Absatz 1 gilt nicht für 1. die rechtmäßige Ausübung der ... von 8 Kilometer je Stunde nicht überschreiten. (3) Die Verbote des § 1 Absatz 2 bis 10 gelten nicht für die Erwerbsfischerei und ausschließlich ... Erwerbsfischerei und ausschließlich muskelbetriebene Wasserfahrzeuge. Das Verbot des § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt auch nicht für kleine, ausschließlich windgetriebene Segeljollen ... Segeljollen bis 7,20 Meter Länge. Abweichend von Satz 1 gilt das Verbot nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 auch für ausschließlich muskelbetriebene Wasserfahrzeuge.  ... zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten des § 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn ... in einem Naturschutzgebiet auszuüben. (5) Von den Verboten des § 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ...
§ 3 OstseeSHNSGBefV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen der dort bezeichneten Bereiche ...
Anlage OstseeSHNSGBefV (zu § 1 Absatz 11)