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§ 2 - Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (OstseeSHNSGBefV)
V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2180 (Nr. 46)
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 940-9-34 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 01.10.2016; FNA: 940-9-34 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 2 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die Verbote des § 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes.
(2) Das Verbot des § 1 Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- die rechtmäßige Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei, soweit die Wasserfahrzeuge einen Mindestabstand von 15 Meter zu besonders gekennzeichneten oder bekanntgemachten Schutzzonen für die Pflanzen- und Tierwelt einhalten und den Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow nicht behindern, und
- 2.
- Wasserfahrzeuge der gewerblichen Personen- und Güterschifffahrt im Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow sowie Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz im Hafen der Stadt Dassow, soweit diese Wasserfahrzeuge das vom und zum Hafen der Stadt Dassow führende Fahrwasser benutzen und dabei eine Höchstgeschwindigkeit von 8 Kilometer je Stunde nicht überschreiten.
(3) Die Verbote des § 1 Absatz 2 bis 10 gelten nicht für die Erwerbsfischerei und ausschließlich muskelbetriebene Wasserfahrzeuge. Das Verbot des § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt auch nicht für kleine, ausschließlich windgetriebene Segeljollen bis 7,20 Meter Länge. Abweichend von Satz 1 gilt das Verbot nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 auch für ausschließlich muskelbetriebene Wasserfahrzeuge.
(4) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten des § 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
- 1.
- die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder
- 2.
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(5) Von den Verboten des § 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12189/a201018.htm