Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Hamburg-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (HmbNSGBefV)

V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2192 (Nr. 46)
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 940-9-35 Verwaltung der Bundeswasserstraßen

§ 1 Befahrensregelung für das Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand



(1) Auf der Bundeswasserstraße Elbe im Bereich des Naturschutzgebietes „Mühlenberger Loch/Neßsand" nach Maßgabe des als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Lageplans ist es untersagt,

1.
die Wasserflächen mit Wasserski, Jetski, Paraglidern, Surfbrettern, Kite-Surfbrettern oder per stand up paddling zu befahren,

2.
die Wasserflächen außerhalb der Fahrwasser der Hahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este mit durch Maschinenkraft angetriebenen Wasserfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als acht Knoten zu befahren,

3.
die Wasserflächen außerhalb der Fahrwasser der Hahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este vom 1. September bis zum 31. März in der Zeit von drei Stunden vor bis eine Stunde nach Tideniedrigwasser zu befahren,

4.
die im Lageplan (Anlage) als gesperrte Wasserflächen gekennzeichneten Bereiche des östlichen Mühlenberger Lochs und der Bucht Schweinesand mit Wasserfahrzeugen zu befahren,

5.
Wasserfahrzeuge trockenfallen zu lassen.

(2) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und von Segelregatten. Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und soweit das Trockenfallenlassen dazu dient, den Strand auf dem Schweinesand-Haken als Teil der Insel Neßsand außerhalb der ausgewiesenen Sperrzonen sowie der diesen Bereichen vorgelagerten, durch die Fahrwasser der Zufahrt zur Este und der Hahnöfer Nebenelbe begrenzten Wasser- und Wattflächen zu betreten.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 HmbNSGBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HmbNSGBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HmbNSGBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HmbNSGBefV Ausnahmen und Befreiungen
... Die Verbote des § 1 Absatz 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit ... zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten des § 1 Absatz 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, ... in einem Naturschutzgebiet auszuüben. (3) Von den Verboten des § 1 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr ...
§ 3 HmbNSGBefV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 eine Wasserfläche oder einen dort bezeichneten Bereich ... oder einen dort bezeichneten Bereich befährt oder 2. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 5 ein Wasserfahrzeug trockenfallen ...
Anlage HmbNSGBefV (zu § 1 Absatz 1)