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§ 2 - Hamburg-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (HmbNSGBefV)
V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2192 (Nr. 46)
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 940-9-35 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 940-9-35 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
§ 2 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die Verbote des § 1 Absatz 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes.
(2) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten des § 1 Absatz 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
- 1.
- die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder
- 2.
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) Von den Verboten des § 1 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.
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