Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 16. Bundesversammlung (16. BVersZBek k.a.Abk.)

B. v. 28.09.2016 BGBl. I S. 2194 (Nr. 46)
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 1100-1-18 Staatsoberhaupt
Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung



Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, stellt die Bundesregierung fest:

Zur 16. Bundesversammlung wählt die Volksvertretung des Landes

Baden-Württemberg80 Mitglieder
Bayern97 Mitglieder
Berlin26 Mitglieder
Brandenburg21 Mitglieder
Bremen5 Mitglieder
Hamburg13 Mitglieder
Hessen45 Mitglieder
Mecklenburg-Vorpommern13 Mitglieder
Niedersachsen63 Mitglieder
Nordrhein-Westfalen135 Mitglieder
Rheinland-Pfalz31 Mitglieder
Saarland8 Mitglieder
Sachsen34 Mitglieder
Sachsen-Anhalt18 Mitglieder
Schleswig-Holstein23 Mitglieder
Thüringen18 Mitglieder.


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Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

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