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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (3. KWKGGebVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), der durch Artikel 4 Absatz 74 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Oktober 2016 KWKGGebV § 1, § 4, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3
Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 102 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gebühren und Auslagen(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, werden Gebühren und Auslagen erhoben.(2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden erhoben für- 1.
- die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die seit dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb gegangen sind und nicht unter die Übergangsregelung des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen,
- 2.
- die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,
- 3.
- die Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,
- 4.
- die Erteilung von Vorbescheiden über die Zuschlagsberechtigung für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher,
- 5.
- die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung.
(3) Die Gebührensätze nach Anlage 2 werden erhoben für- 1.
- die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 19. Juli 2012 und dem 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangen sind, sowie für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die unter die Übergangsregelungen des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen,
- 2.
- die Zulassung von Wärme- und Kältenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgte und für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,
- 3.
- die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern, für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist.
(4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für- 1.
- die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind,
- 2.
- die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
(5) Hinsichtlich der Auslagen ist § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben." - 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten" angefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Sie tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft."
- 3.
- Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |||
1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) | | ||
a) | KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 150 Euro | ||
b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs- stunden gemäß § 8 oder § 13 Absatz 4 KWKG | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge | ||
und | | |||
Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG, wenn Anspruch nur für den in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht**, *** | maximal 45.000 Euro | ||
oder | | |||
Faktor 4: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde, wenn gemäß § 7 Absatz 3 KWKG auch ein Anspruch für den nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht*** Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 zu je 50 Prozent. | maximal 30.000 Euro | ||
oder | | |||
Faktor 5: | Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 KWKG | maximal 30.000 Euro | ||
2. | Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG | 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK- Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent der maximalen Gebühren für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags | ||
3. | Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG | 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten KWK-Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 40.000 Euro | ||
4. | Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge maximal 20.000 Euro | ||
5. | Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG*** | 25 Euro für Speicher bis 5 m³, 100 Euro für Speicher über 5 m³ bis 200 m³, 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m³ maximal 20.000 Euro | ||
6. | Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge maximal 10.000 Euro | ||
7. | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme- Kopplung gemäß § 31 KWKG | 200 Euro | ||
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. ** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde. Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde. **** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. |
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |||
1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) | | ||
a) | KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 100 Euro | ||
b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 30.000 Euro | ||
Faktor 1: | Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt | |||
Faktor 2: | Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs- stunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezem- ber 2015 geltenden Fassung | |||
Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung | |||
2. | Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung | 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 20.000 Euro | ||
3. | Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung** | 25 Euro für Speicher bis 5 m³, 100 Euro für Speicher über 5 m³ bis 200 m³, 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m³ maximal 10.000 Euro | ||
4. | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme- Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung | 200 Euro | ||
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. ** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. |
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | ||||
1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) | | |||
a) | Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 75 Euro | |||
b) | Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK- Zuschläge: | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 20.000 Euro | |||
aa) | Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | ||||
Faktor 1: | Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme- Kopplungsanlage in Kilowatt | ||||
Faktor 2: | Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenut- zungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung (30.000 Voll- benutzungsstunden) | ||||
Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaf- felt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung | ||||
Faktor 4: | 0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicher- heitsabschlag) | ||||
bb) | Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird. | ||||
2. | Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung | 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 10.000 Euro | |||
3. | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme- Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung | 200 Euro | |||
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird." |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Oktober 2016.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Sigmar Gabriel
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