Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (3. KWKGGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212 (Nr. 47); Geltung ab 12.10.2016
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), der durch Artikel 4 Absatz 74 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Oktober 2016 KWKGGebV § 1, § 4, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 102 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden erhoben für

1.
die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die seit dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb gegangen sind und nicht unter die Übergangsregelung des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen,

2.
die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

3.
die Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

4.
die Erteilung von Vorbescheiden über die Zuschlagsberechtigung für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher,

5.
die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung.

(3) Die Gebührensätze nach Anlage 2 werden erhoben für

1.
die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 19. Juli 2012 und dem 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangen sind, sowie für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die unter die Übergangsregelungen des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen,

2.
die Zulassung von Wärme- und Kältenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgte und für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,

3.
die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern, für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist.

(4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für

1.
die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind,

2.
die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

(5) Hinsichtlich der Auslagen ist § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten" angefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sie tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft."

3.
Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis

Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
 
a)KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 150 Euro
b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in
Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs-
stunden gemäß § 8 oder § 13 Absatz 4 KWKG
0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
und  
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG,
wenn Anspruch nur für den in ein Netz der allgemeinen
Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht**, ***
maximal 45.000 Euro
oder  
Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent je Kilowattstunde, wenn gemäß § 7 Absatz 3
KWKG auch ein Anspruch für den nicht in ein Netz der
allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom
besteht***
Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7
Absatz 1 und 3 zu je 50 Prozent.
maximal 30.000 Euro
oder  
Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13
Absatz 3 Satz 1 KWKG
maximal 30.000 Euro
2.Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-
Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent
der maximalen Gebühren für die
Bearbeitung eines Zulassungsantrags
3.Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
gemäß den §§ 20 und 21 KWKG
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten KWK-Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 40.000 Euro
4.Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen
gemäß den §§ 20 und 21 KWKG
0,1 Prozent der im Vorbescheid
ausgewiesenen KWK-Zuschläge
maximal 20.000 Euro
5.Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß
den §§ 24 und 25 KWKG***
25 Euro für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³
maximal 20.000 Euro
6.Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern
gemäß den §§ 24 und 25 KWKG
0,1 Prozent der im Vorbescheid
ausgewiesenen KWK-Zuschläge
maximal 10.000 Euro
7.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung gemäß § 31 KWKG
200 Euro
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde. Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.
**** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.


 
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis

Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
 
a)KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 100 Euro
b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
maximal 30.000 Euro
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in
Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs-
stunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezem-
ber 2015 geltenden Fassung
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in
Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis
zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
2.Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 20.000 Euro
3.Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß
§ 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung**
25 Euro für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³
maximal 10.000 Euro
4.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015
geltenden Fassung
200 Euro
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.


 
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis

Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
 
a)Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 75 Euro
b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK- Zuschläge:
0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
maximal 20.000 Euro
aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender
Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-
Kopplungsanlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenut-
zungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum
19. Juli 2012 geltenden Fassung (30.000 Voll-
benutzungsstunden)
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaf-
felt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG
in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung
Faktor 4: 0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicher-
heitsabschlag)
bb)Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf
Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht,
dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts
aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag
erhalten wird.
2.Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a
KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 10.000 Euro
3.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-
Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden
Fassung
200 Euro
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird."



Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Oktober 2016.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel