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Änderung § 1 SVLFGGÜbV vom 01.01.2020

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§ 1 SVLFGGÜbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 SVLFGGÜbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 34 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übertragung der Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Die in § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesversicherungsamt übertragen.

(Text neue Fassung)

Die in § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.


 
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