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Artikel 1 - Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes (4. GAKGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231 (Nr. 48); Geltung ab 15.10.2016
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 15. Oktober 2016 GAKG § 1, § 2, § 5, § 7, § 8, § 10, § 11

Das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 367 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe b wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege;".

c)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

d)
Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, welche Investitionen

a)
in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben,

b)
in kleine Infrastrukturen,

c)
in Basisdienstleistungen,

d)
zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz,

e)
zugunsten des ländlichen Tourismus und

f)
zur Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern

umfassen können;".

e)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu,

1.
eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union zu ermöglichen,

2.
die nachhaltige Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, zu gewährleisten und

3.
den Küstenschutz zu verbessern.

Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes zu beachten."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maßnahmen können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und im Falle der Buchstaben a bis c außerdem nur, wenn besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind."

3.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Rahmenplan bezeichnet

1.
die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen,

2.
die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvorstellungen,

3.
die Arten der Förderung und

4.
die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bis zum 1. März jedes Jahres können die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Förderungsgrundsätze zur Aufnahme in den Rahmenplan für das folgende Jahr vorschlagen. Die Vorschläge sind zu begründen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bis zum 30. September jedes Jahres melden die Länder beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die von ihnen für das folgende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung des Rahmenplans an. Die Anmeldung enthält Angaben über

1.
die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden Maßnahmen sowie

2.
die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.

Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Überjährige Maßnahmen, die bereits in Vorjahren angemeldet, begründet und zur Durchführung beschlossen wurden, müssen in den Folgejahren nicht erneut begründet werden."

5.
§ 8 wird aufgehoben.

6.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Artikels 91a Abs. 4 Satz 4" durch die Wörter „Artikels 91a Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

b)
Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2),

2.
70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2)."

7.
§ 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, in den Fällen der Absätze 1 und 3 vom Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats."