§ 2 - Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (MSPTBeihilfeAnO)

A. v. 06.10.2016 BGBl. I S. 2251 (Nr. 48)
Geltung ab 15.10.2016; FNA: 2030-14-213 Beamte

§ 2 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten



In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.



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