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§ 4 - Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (MSPTBeihilfeAnO)
§ 4 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12209/a201156.htm