(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des §
33 Abs. 1 Buchstabe a des
Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des §
41 Abs. 3 Satz 3 und des §
51 Abs. 4 des
Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.