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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
§ 4 - Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 (AnrV 2001/2002)
V. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 209 G. v. 14.08.2006 BGBl. I 1869
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 830-2-9-36 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 830-2-9-36 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 4
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
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