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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
§ 5 - Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 (AnrV 2001/2002)
V. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 209 G. v. 14.08.2006 BGBl. I 1869
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 830-2-9-36 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 830-2-9-36 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 5
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:
- 1.
- Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 16,565 Deutsche Mark und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 10,545 Deutsche Mark je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
- 2.
- Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag von 5,890 Deutsche Mark hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
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