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§ 71 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 71 Vorläufige Anordnung
1Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 69 Absatz 3 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. 2In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. 3Sie ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. 4Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. 5Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 6Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. 7§ 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 8. Oktober 2022 BGBl. I S. 1726 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 71 WindSeeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
aktuell | vor 01.01.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 71 WindSeeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindSeeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 66 bis 75 bedienen darf, 5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 70 Plangenehmigung § 71 Vorläufige Anordnung § 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine ... trägt der Vorhabenträger." 50. Der bisherige § 49 wird § 71 und wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ... oder 5" ersetzt. 72. Der bisherige § 67a wird § 92 und die Angabe „ § 71 Nummer 5" wird durch die Angabe „§ 96 Nummer 5" ersetzt. 73. Der ... Land im Rahmen der gesetzlichen Regelungen festgelegt." 77. Der bisherige § 71 wird § 96 und wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 ...
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