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§ 23 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 23 Zweite Gebotskomponente



(1) 1Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente nach Maßgabe der folgenden Ziffern:

1.
eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Stromkostensenkungskomponente an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend,

2.
eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend, und

3.
eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend.

2Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend.

(1a) 1Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente für Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der folgenden Ziffern:

1.
eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Stromkostensenkungskomponente an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend,

2.
eine Zahlung in Höhe von 3,125 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend,

3.
eine Zahlung in Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend und

4.
eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 3 entsprechend.

2Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend.

(2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende Gesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Gebotskomponente des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert wird.





 

Frühere Fassungen von § 23 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023 (27.03.2024)Artikel 2 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuellvor 01.01.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WindSeeG Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten (vom 01.01.2023)
... 21 oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches gilt für einen Zuschlag nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020. (2) Für Windenergieanlagen auf See ...
§ 81 WindSeeG Realisierungsfristen (vom 01.01.2023)
... Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25 a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind ...
§ 102 WindSeeG Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... Januar 2012 erfolgt ist. (3) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 ... anzuwenden. (4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde liegt, der bis zum 31. Dezember ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 17e EnWG Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen (vom 01.01.2023)
... auf See erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe ...
§ 118 EnWG Übergangsregelungen (vom 16.05.2024)
... angesehen werden. (47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  § 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens § 23 Zweite Gebotskomponente § 24 Rechtsfolgen des Zuschlags § 25 ... 20, 21 oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches gilt für einen Zuschlag nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020." c) Nach Absatz 1 werden die folgenden ... 2 Absatz 4" durch die Angabe „des § 1" ersetzt. 28. Der bisherige § 23 wird § 20 und wird wie folgt gefasst: „§ 20 Zuschlagsverfahren, ... 2 ist anzuwenden." 30. Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 eingefügt: „§ 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen ... die bevorstehende Gebotsrunde unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation. § 23 Zweite Gebotskomponente (1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen ... Angabe „§ 69 Absatz 7" ersetzt. 32. In § 25 wird die Angabe „ § 23 " durch die Angabe „§ 20 oder § 21" ersetzt. 33. § 29 ... 2" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt und wird die Angabe „ § 23 " durch die Angabe „§ 54" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die ... die Angabe „§ 42" durch die Angabe „§ 63" und die Angabe „ § 23 " durch die Angabe „§ 54" ersetzt und nach dem Wort „betroffene" ... und Hydrographie" ersetzt. f) In Absatz 6 werden die Wörter „ § 23 oder nach § 34" durch die Wörter „§§ 20, 21, 34 oder 54", die ... darf nur erteilt" eingefügt. bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 23 " durch die Angabe „den §§ 20, 21, 54" ersetzt. d) Nach ... c) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 ... wird § 85 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 23 oder § 34" durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ... 5" ersetzt. 66. Der bisherige § 63a wird § 86 und die Wörter „ § 23 oder nach § 34" werden durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder ... 24 Absatz 1 Nummer 1 oder § 55 Absatz 1 Nummer 1" und die Wörter „ § 23 oder nach § 34" durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 23 oder nach § 34" durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ... „nicht zentral" eingefügt. bb) In Buchstabe c wird die Angabe „ § 23 " durch die Angabe „§ 20 oder § 21" ersetzt. c) Nummer 3 wird ... folgt gefasst: „(3) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 ... angefügt: „(4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde liegt, der bis zum 31. Dezember ...
Artikel 4 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 47 angefügt: „(47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am ...

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 2 2. HFinG 2024 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente". 2. Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Der bezuschlagte Bieter, der im ...