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§ 59 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 59 Stromkostensenkungskomponente



(1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kosten verwendet, die in den Ausgleich nach § 15 des Energiefinanzierungsgesetzes und den Aufschlag nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, jeweils bezogen auf die Offshore-Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes, einfließen.

(2) Die Stromkostensenkungskomponente nach Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, beginnend mit der Erbringung des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 4.





 

Frühere Fassungen von § 59 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023 (27.03.2024)Artikel 2 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuellvor 01.01.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 59 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 WindSeeG Zweite Gebotskomponente (vom 01.01.2023)
... für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend, 2. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten ... für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend, 2. eine Zahlung in Höhe von 3,125 Prozent des Gesamtbetrags der ...
§ 64 WindSeeG Rechtsfolgen des Eintritts (vom 01.01.2023)
... Projekts nach Absatz 1 erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. ...
§ 81 WindSeeG Realisierungsfristen (vom 01.01.2023)
... Halbsatz. Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Zuschläge nach § ... nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 geltenden Fassung ...
§ 96a WindSeeG Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen (vom 01.01.2023)
... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... der Zahlungen § 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente § 59 Stromkostensenkungskomponente Abschnitt 6 Eintrittsrecht für bestehende ... nach § 1 Absatz 2 erreicht werden." bb) In Satz 3 wird die Angabe „ § 59 " durch die Angabe „§ 81" ersetzt. g) Folgender Absatz 6 wird ... für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend, 2. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 59 " durch die Angabe „§ 81" ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe a ... vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewirtschaftet. § 59 Stromkostensenkungskomponente (1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den ... Projekts nach Absatz 1 erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. ... 69 Absatz 6 und § 66 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 61. Der bisherige § 59 wird § 81 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie ... nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 geltenden Fassung ... Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 59 " durch die Angabe „§ 81" ersetzt, wird nach der Angabe „Nummer 1" ... 52 Absatz 1" ersetzt. bb) In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils die Angabe „ § 59 " durch die Angabe „§ 81" ersetzt und werden jeweils die Wörter ... b) In den Absätzen 1, 2b und 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „ § 59 " durch die Angabe „§ 81" ersetzt. 63. Der bisherige § 61 wird ... 82" ersetzt. b) In Absatz 2 und 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „ § 59 Absatz 2" durch die Angabe „§ 81 Absatz 2" ersetzt. 64. Der ... nicht zurückgeben." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 59 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt, ... wird § 88 und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 59 Absatz 2" durch die Angabe „§ 81 Absatz 2" ersetzt. b) In Nummer ... Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe „ § 59 " durch die Angabe „§ 81" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die ... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen für ...

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 2 2. HFinG 2024 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend, 2. eine Zahlung in Höhe von 3,125 Prozent des Gesamtbetrags der ... 1 Satz 1 Nummer 1 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt." 5. In § 59 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" ...