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Änderung § 18 WindSeeG vom 10.12.2020

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§ 18 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 18 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann für das Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vom Flächenentwicklungsplan nur abweichen, wenn und soweit

1. die Voruntersuchung der Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig abgeschlossen ist,

2. die Eignung einer Fläche, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen soll, nicht festgestellt wurde oder

3. bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung die Voraussetzungen vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach § 60 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen; in diesem Fall darf die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nur erhöhen, wenn und soweit die Erreichung des Ziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefährdet ist.

2 Bei der Auswahl der Flächen, die nach Satz 1 ausnahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungsplan zu diesem Gebotstermin zur Ausschreibung kommen, beachtet die Bundesnetzagentur die übrigen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan und die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur muss das Ausschreibungsvolumen im Fall eines nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 erfolgreichen Rechtsbehelfs nach § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringern. 2 Die Verringerung entspricht dem Umfang des nach § 83a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erteilenden Zuschlags und muss über mehrere Gebotstermine verteilt werden, wenn andernfalls das Ausschreibungsvolumen eines Jahres auf weniger als 400 Megawatt verringert werden müsste.

(3) Passt die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an, muss der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr eingehalten werden könnte.



 

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