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Änderung § 74 WindSeeG vom 10.12.2020
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§ 53 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 74 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Text alte Fassung) § 53 Sicherheitszonen | (Text neue Fassung)§ 74 Sicherheitszonen |
(1) 1 Die Planfeststellungsbehörde kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Einrichtungen einrichten, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrichtungen notwendig ist. 2 Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. | (1) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie richtet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Einrichtungen ein, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrichtungen notwendig ist. 2 Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Einrichtungen erstrecken. 2 Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt. |
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