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Änderung § 20 WindSeeG vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 WindSeeG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des WindSeeGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 20 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Text alte Fassung) § 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert | (Text neue Fassung)§ 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts. 2 Wenn mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche abgegeben werden, entscheidet das Los über den Zuschlag. | (1) 1 Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag. 2 Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. 3 Ein Gebot, das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird entsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots. | |
(3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetzagentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche das dynamische Gebotsverfahren nach § 21 durch. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12211/al0-171578.htm