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Änderung § 86 WindSeeG vom 01.01.2023
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§ 63a WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 86 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Text alte Fassung) § 63a Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen | (Text neue Fassung)§ 86 Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen |
1 Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach § 23 oder nach § 34 nicht. 2 Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht. | 1 Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 nicht. 2 Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht. |
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