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Änderung § 2 WindSeeG vom 10.12.2020

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§ 2 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 2 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt

1. die Fachplanung in der ausschließlichen Wirtschaftszone und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies vorsehen, im Küstenmeer und die Voruntersuchung von Flächen für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See,

(Text alte Fassung)

2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, und

3. die Zulassung, die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden.

(Text neue Fassung)

2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt,

3. die Zulassung, die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen und Offshore-Anbindungsleitungen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, und

4. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Antragsberechtigten für sonstige Energiegewinnungsbereiche nach § 67a.


(2) Dieses Gesetz ist im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies ausdrücklich regeln, im Küstenmeer und auf der Hohen See anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)