Tools:
Update via:
Änderung § 9 WindSeeG vom 10.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 WindSeeG, alle Änderungen durch Artikel 1 WindSeeGuaÄndG am 10. Dezember 2020 und Änderungshistorie des WindSeeGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 9 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen | |
(1) Die Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 2 1. den Bietern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ermöglichen, und 2. die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um das anschließende Planfeststellungsverfahren nach Teil 4 in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen zu beschleunigen. (2) Eine Fläche ist voruntersucht, wenn die Informationen zu der Fläche nach § 10 Absatz 1 vorliegen und die Eignung der Fläche sowie die darauf zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 festgestellt sind. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Voruntersuchung mindestens derjenigen Flächen abgeschlossen ist, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Voruntersuchung mindestens derjenigen Flächen abgeschlossen ist, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. 2 Soweit möglich, soll vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Voruntersuchung auch derjenigen Flächen abgeschlossen sein, die nach dem Flächenentwicklungsplan im darauffolgenden Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. 3 Soweit dies zur Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann die Voruntersuchung von Flächen bereits auf Grundlage eines Entwurfs des Flächenentwicklungsplans nach § 6 Absatz 4 Satz 2 begonnen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12211/al115996-0.htm