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Änderung § 23a WindSeeG vom 10.12.2020
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§ 23a WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 23a WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682 |
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(Text alte Fassung) § 23a (neu) | (Text neue Fassung)§ 23a Evaluierung des Losverfahrens |
1 Die Bundesregierung prüft im Jahr 2022, ob gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht, um mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche differenzieren zu können. 2 Darüber hinaus beobachtet die Bundesregierung die Ausschreibungsmodelle für Windenergie auf See in anderen europäischen Ländern, um möglichen Anpassungsbedarf identifizieren zu können. |
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