Tools:
Update via:
Änderung § 53 WindSeeG vom 10.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 WindSeeG, alle Änderungen durch Artikel 1 WindSeeGuaÄndG am 10. Dezember 2020 und Änderungshistorie des WindSeeGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 53 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 53 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 53 Sicherheitszonen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Planfeststellungsbehörde kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Einrichtungen einrichten, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrichtungen notwendig ist. 2 Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Planfeststellungsbehörde richtet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Einrichtungen ein, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrichtungen notwendig ist. 2 Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. |
(2) 1 Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Einrichtungen erstrecken. 2 Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12211/al116013-0.htm