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Änderung § 63a WindSeeG vom 10.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 63a WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 63a WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 63a Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen


vorherige Änderung

 


1 Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach § 23 oder nach § 34 nicht. 2 Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)