Änderung § 2a WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 2a WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 2a WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt

1. in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8.000 und 9.000 Megawatt,

2. in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 3.000 und 5.000 Megawatt und

3. ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4.000 Megawatt.

2 Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.

(2) 1 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten Flächen verteilt. 2 Die zur Ausschreibung kommenden Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine zu installierende Leistung von 500 bis 2.000 Megawatt erlauben.

(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.

(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.




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