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Änderung § 13 WindSeeG vom 01.01.2023
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§ 13 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 13 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen | |
(Text alte Fassung) Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der als geeignet festgestellten Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes. | (Text neue Fassung) Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der ausgeschriebenen Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes. |
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