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Änderung § 15 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 15 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 15 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen


(Text alte Fassung)

Die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30 bis 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30 bis 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln. 2 Hierbei tritt für die Ausschreibungen nach Abschnitt 5, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils an die Stelle der Bundesnetzagentur.

(2) 1 Die für die Ausschreibung zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn seine Bezuschlagung oder der Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. 2 Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich. 3 Ein Bieter hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Satz 1 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern. 4 § 34a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anzuwenden.