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Änderung § 66 WindSeeG vom 01.01.2023
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§ 45 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 66 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Text alte Fassung) § 45 Planfeststellung | (Text neue Fassung)§ 66 Planfeststellung und Plangenehmigung |
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen sowie die wesentliche Änderung solcher Einrichtungen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung. | (1) 1 Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen bedürfen der Planfeststellung. 2 Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen auf zentral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, der Plangenehmigung. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde. (3) 1 Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. |
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