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Änderung § 75 WindSeeG vom 01.01.2023
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§ 54 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 75 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Text alte Fassung) § 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen | (Text neue Fassung)§ 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen |
Die Planfeststellungsbehörde macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 73 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein. | Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein. |
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