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Änderung § 93 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 68 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 93 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Text alte Fassung)

§ 68 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See


(Text neue Fassung)

§ 93 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See


(Textabschnitt unverändert)

1 Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 6 handelt. 2 Mit dem Antrag müssen geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen, dass

1. es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs einer Windenergieanlage auf See handelt und

2. die Windenergieanlage auf See eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt.