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Änderung § 98 WindSeeG vom 01.01.2023
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§ 73 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 98 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Text alte Fassung) § 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen | (Text neue Fassung)§ 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen |
(Textabschnitt unverändert) Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen in folgenden Medien vorgenommen werden: | |
1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite sowie in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie), | 1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite und in einer überregionalen Tageszeitung sowie Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie), |
2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite, 3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12211/al171627-0.htm