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Änderung § 103 WindSeeG vom 01.01.2023
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§ 78 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 103 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Text alte Fassung)§ 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur | (Text neue Fassung)§ 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur |
(Textabschnitt unverändert) (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 71a, des § 91 und der §§ 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. (2) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. |
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