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Änderung § 105 WindSeeG vom 01.01.2023
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§ 105 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 105 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Text alte Fassung) § 105 (neu) | (Text neue Fassung)§ 105 Durchführung von Terminen |
(1) 1 Ist die Durchführung eines Erörterungstermins oder sonstigen Beteiligungstermins angeordnet, genügt die Durchführung einer Online-Konsultation. 2 Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. 3 Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern. (2) 1 Die Online-Konsultation nach Absatz 1 kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. 2 Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden. 3 Über die Telefon- oder Videokonferenz ist ein Protokoll zu führen. (3) 1 Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 genannten Termin Berechtigten sind von der Art der Durchführung des Termins zu benachrichtigen. 2 § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
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