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Änderung § 54 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 54 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 54 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

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§ 54 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 54 Zuschlagsverfahren


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(1) 1 Die zuständige Stelle führt bei jeder Ausschreibung das folgende Verfahren durch:

1. sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin,

2. sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach § 51,

3. sie bewertet die Gebote nach § 53,

4. sie sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 53 in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl, und

5. sie erteilt spätestens vier Monate nach dem Gebotstermin für die jeweilige Fläche dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl den Zuschlag.

2 Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2.

(2) 1 Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. 2 Wenn mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe für dieselbe ausgeschriebene Fläche geboten haben, gibt die zuständige Stelle den Bietern dieser Gebote die Möglichkeit, innerhalb einer von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist eine höhere Zahlung zu bieten. 3 Werden erneut mehrere gleiche Zahlungen geboten, geht die zuständige Stelle erneut nach Satz 2 vor.

(3) Die zuständige Stelle erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl zusätzlich den Zuschlag.