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Änderung § 56 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 56 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 56 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag


vorherige Änderung

 


Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat.