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Änderung § 30 WindSeeG vom 01.01.2017
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§ 30 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 30 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte | |
(1) Bei den Ausschreibungen nach § 26 dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben, die Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn des § 26 Absatz 2 sind. (2) 1 Zur Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 26 1. muss der Plan oder die Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b wirksam sein oder 2. darf das Planfeststellungsverfahren oder das Verfahren zur Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht durch ablehnenden Bescheid beendet worden sein. 2 Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn für das bestehende Projekt bei Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 29 weder eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung besteht. | |
(Text alte Fassung) (3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2018 ist nur zulässig, soweit für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2017 kein Zuschlag erteilt wurde. | (Text neue Fassung) (3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 ist nur zulässig, soweit für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 kein Zuschlag erteilt wurde. |
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