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Änderung § 76 WindSeeG vom 17.05.2019
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§ 76 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung | § 76 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 76 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die für Ausschreibungen nach Teil 3 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und für Zulassungen nach Teil 4 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen werden. | (Text neue Fassung) Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die für Ausschreibungen nach Teil 3 dieses Gesetzes sowie für Feststellungen einer Pilotwindenergieanlage auf See nach Teil 5 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und für Zulassungen nach Teil 4 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen werden. |
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